Fortsetzung…
Diese Ganzhingabe unterscheidet sich wesentlich von einem bloßen Dienstverhältnis:
1. Ein Diener schenkt seinem Herrn nicht alles, was er ist und hat oder was er durch fremde oder eigene Kraft erwirbt; durch den Akt der Ganzhingabe aber schenkt man seinem Herrn sich selbst und alles, was man besitzt und noch erwerben kann, rückhaltos und ausnahmslos.
Fortsetzung folgt…
(Ludwig Maria Grignion von Montfort)